Behindertentestament – wie sorge ich für mein Kind?
Eine Erbschaft und der Bezug von Sozialhilfe lassen sich schwer vereinbaren. Mit guter Planung kommt dennoch etwas an
Wer dauerhaft mit einer Behinderung leben muss, ist oft auf staat liche Hilfen angewiesen. In einer solchen Situation eine Erbschaft zu machen ist kaum hilfreich, denn damit entfallen die Bedürftigkeit und auch die Leistungen. Stattdessen muss dann das ererbte Geld verbraucht werden. Cleverer Ausweg Einen Ausweg aus dem Dilemma bietet das sogenannte Behindertentestament, bei dem der Empfänger genau genommen nicht erbt, sondern lediglich von der Erbschaft profitiert. Dazu wird das behinderte Kind per Testament als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und zu dem ein Testamentsvollstrecker bestimmt. Als Nacherbe kann eine andere Person eingesetzt werden, die das Erbe erhält, wenn das behinderte Kind verstorben ist. Durch die Nacherbschaft kann der Sozialhilfeträger weder ein Aufbrauchen der Erbschaft verlangen, noch kann er nach dem Tod des Kindes den Nacherben für die gezahlten Leistungen haftbar machen. Der Testamentsvollstrecker sollte ein Verwandter sein, der altersmäßig voraussichtlich in der Lage ist, sich lebenslang um das behinderte Kind zu kümmern – indem er ihm aus der Erbschaft kleine Geschenke macht, Anschaffungen oder Urlaub finanziert und dafür sorgt, dass es an nichts fehlt. Dabei müssen die sozialhilferechtlichen Freibeträge des Empfängers beachtet werden. Nicht ohne Beratung Das Behindertentestament als solches ist in der Rechtsprechung anerkannt und zulässig; allerdings sollte dieses heikle Konstrukt keinesfalls ohne juristische Beratung angegangen werden. Durch das neue Bundesteilhabegesetz, das Eingliederungsleistungen auch außerhalb der klassischen Sozialhilfe (SGB XII) vorsieht, ist insoweit keine Erleichterung eingetreten.
Unklares Erbe – nicht vorschnell handeln
Bei unübersichtlichen Nachlässen gilt es, hektische Entscheidungen zu vermeiden. Einen Ausweg gibt es fast immer noch
Schulden zu erben ist eine unschöne, allerdings keineswegs seltene Angelegenheit. Mit dem Tod des Erblassers gehen sein Vermögen wie auch seine Schulden automatisch auf den Erben über, der dann sehen muss, ob er mit einem Plus oder Minus aus der Situation herauskommt. Ist ein Nachlass offensichtlich überschuldet, bietet es sich an, das Erbe auszuschlagen. Dafür bleiben sechs Wochen Zeit ab dem Moment, in dem der Erbe vom Tod des Erb lassers erfahren hat. Die Ausschlagung ist schnell erledigt; ein Gang zum Amtsgericht genügt. Allerdings ist dann auch nichts mehr zu wollen, wenn im Nachhinein doch noch Vermögenswerte im Nachlass auftauchen – eine Ausschlagung anzufechten gilt als nahezu aussichtslos. Der umgekehrte Fall, nämlich der vorschnelle Antrag auf einen Erbschein, kann ebenfalls nach hinten losgehen, wenn sich anschließend eine Nachlassüberschuldung herausstellt. Wer einen Erbschein beantragt hat, kann nicht mehr ausschlagen. Zeit gewinnen Bei unübersichtlichen Nachlässen ist es ratsam, die Sechs wochenfrist voll auszuschöpfen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Sofern eine Überschuldung doch erst nach dem Ende der Ausschlagungsfrist festgestellt wird, gibt es immer noch Wege, das eigene Vermögen zu schützen (siehe rechts). Einreden Das Gesetz sieht mehrere Einreden vor, die gegen Forderungen von Gläubigern erhoben werden können und den Erben zumindest Luft verschaffen: Die Drei monatseinrede
(§ 2014 BGB) verweist da rauf, dass Erben in den ersten drei Monaten nach dem Erbfall Zahlungen an Gläubiger verweigern können. Die Einrede der un ge teilten Erbengemeinschaft (§ 2059 BGB) bezieht sich darauf, dass das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft vor der Nachlassteilung nicht verpflichtet ist, mit seinem Privatvermögen für Forderungen zu haften.
Notausstieg – Insolvenz als letztes Mittel
Keine Mittel Wenn sich herausstellt, dass der Nachlass nicht genügend Mittel enthält, um die Gläubigerforderungen zu bedienen, und mangels Masse eine Nachlassinsolvenz nicht infrage kommt, können Erben die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Durch sie lässt sich die Erbenhaftung auf den Nachlass begrenzen.
Folge Der Erbe muss darüber einen Nachweis führen, etwa durch ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis. Der Nachlass muss an die Gläubiger herausgegeben werden; Erben dürfen nichts entnehmen.
Risiko Klagt ein Gläubiger, weil er der Ansicht ist, dass nicht alles mit rechten Dingen zuging, muss sich der Erbe in dem folgenden Gerichtsverfahren auf eigene Kosten zur Wehr setzen.
Nachlassinsolvenz Eleganter, wenngleich ebenfalls mit erheblichen Kosten verbunden ist der Antrag auf die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Dabei setzt das Gericht einen Gutachter ein, der den Nachlass unter Verwaltung nimmt und die Werthaltigkeit prüft. Wird das Insolvenz verfahren mangels Masse abgelehnt, ist das zugleich Beleg, dass die Dürftigkeitseinrede berechtigt war. Gibt es dagegen noch ein paar Brocken zu verteilen, kann der Erbe anschließend die Erschöpfungseinrede er heben – und ist damit endgültig aus dem Schneider.